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Behördern und Ämter beim Hausverkauf

Vor und nach dem Verkauf Ihres Hauses sind viele Unterlagen von verschiedenen Ämtern zu beschaffen. Erschrecken Sie nicht, das meiste davon erledigen wir für Sie, manches übernimmt der Notar. Ein Großteil findet sich später im Exposé für die potenziellen Käufer wieder. Zur Herausgabe sind Sie verpflichtet. Je besser und vollständiger die Unterlagen sind, desto weniger Rückfragen wird es geben. Gute und vollständige Grundstücksunterlagen beschleunigen den gesamten Verkauf.

Grundbuchamt: Grundbuchauszug

Die Eigentumsverhältnisse Ihres Grundstücks sind im Grundbuch geregelt. Außerdem sind Grundschulden vermerkt, in aller Regel zu Gunsten von Banken. Aber zum Beispiel auch Wohnrechte. Mit dem Grundbuchauszug weisen Sie nach, dass Sie tatsächlich Eigentümer sind und dass Ihr Grundstück frei von Lasten dieser Art ist.

Nach Vertragsunterzeichnung informiert der Notar das Grundbuchamt über den Verkauf. Erst, wenn eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist, fordert der Notar den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf.

Bauamt: Bauabnahmebescheinigung und Baulastenverzeichnis

Bei jüngeren Gebäuden sollten Sie Ihre Bauabnahmebescheinigung hinzufügen. Damit bestätigen Sie, dass der Bau entsprechend der Baugenehmigung fertiggestellt wurde.

Das Baulastenverzeichnis wird ebenfalls beim Bauamt geführt. Hier werden alle Baulasten, zum Beispiel Wegerechte, geführt. Diesen Nachweis müssen Sie als Verkäufer nicht erbringen. Der Käufer kann mit einer erteilten Vollmacht Einsicht nehmen. Falls hier irgendeine Last eingetragen ist, sollten Sie im Vorfeld aktiv werden, um Zeit zu sparen.

Katasteramt: Flurkarte

Jedes Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken. Genau diese Flurstücke verkaufen Sie letztlich. Eine für den Verkauf benötigte aktuelle Flurkarte fordern wir für Sie an.

Bauarchiv: Grundrisse und Bauzeichnungen

Es kann vorkommen, dass nicht alle Bauunterlagen vorliegen, zum Beispiel Bauzeichnungen und Grundrisse des Gebäudes. In diesen Fällen kann sich ein Blick ins Bauarchiv der Gemeinde lohnen. Nicht selten findet sich zumindest ein Teil der Bauunterlagen.

Gemeinde: Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Die Vorverkaufsverzichtserklärung bescheinigt, dass die Gemeinde kein Vorkaufsrecht hat oder ausübt, sie wird vom Notar erst nach Vertragsunterzeichnung offiziell eingeholt. Sobald diese Bescheinigung (zusammen mit der Auflassungsvormerkung) vorliegt, fordert der Notar den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf.

Finanzamt: Grunderwerbsteuer und Spekulationssteuer

Der Verkauf Ihrer Immobilie unterliegt der Grunderwerbsteuer, sie wird vom Käufer gezahlt. Anders verhält es sich mit der Spekulationssteuer. Diese Steuer wird immer dann fällig, wenn Sie Ihre Immobilie vermieten und innerhalb von 10 Jahren kaufen und wieder verkaufen. Der Notar informiert nach dem Kauf automatisch das Finanzamt.

Nachlassgericht: Erben und Nachlass

Nachlassangelegenheiten regelt das Nachlassgericht, ansässig im zuständigen Amtsgericht. Hier werden zum Beispiel Testamente aufbewahrt, auch Erbscheine werden hier ausgestellt. Falls der Verkauf des Hauses im Zusammenhang mit einem Todesfall erfolgt, organisieren wir die Abstimmung mit Nachlassverwaltern, Notaren und Rechtsanwälten.

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