Die Ausstellung eines Energieausweises ist Pflicht
Ob sofort muss der Energieausweis nicht nur Kaufinteressenten und potenziellen Mietern, sondern auch Maklern vorgelegt werden. Die Ausstellung eines Bedarfs- bzw. Energieausweises ist Pflicht, es sein denn, es handelt sich um Abrisshäuser, Häuser unter Denkmalschutz oder Gebäude mit maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche.
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis.
1. Bedarfsausweis
Er gilt für Gebäude, die die Wärmeschutzverordnung vom November 1977 nicht einhalten. Der Energiebedarf der Immobilie wird nach der Datenaufnahme durch ein Berechnungsverfahren ermittelt. Der Ausweis kann von Architekten, Ingenieuren, Heizungsbauern und Schornsteinfegern ausgestellt werden.
2. Verbrauchsausweis
Er gilt für Gebäude, die die Wärmeschutzverordnung vom November 1977 einhalten und orientiert sich am Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre. Der Ausweis kann von Messanbietern und Versorgern ausgestellt werden.
Die 6 wichtigsten Änderungen beim Energieausweis
Neu ist die strengere Sorgfaltspflicht für alle Personen, die Energieausweise ausstellen. Hier die sechs wichtigsten Änderungen:
- Eigentümer einer Immobilie müssen sicherstellen, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten für den Energieausweis korrekt sind.
- Wer einen Energieausweis ausstellt und die Berechnungen dafür nicht selbst aufgestellt hat, muss die Zahlen prüfen. Bei Zweifeln darf der Energieausweis nicht ausgestellt werden, sonst droht ein Bußgeld.
- Neben den Daten zum Energieverbrauch, wird der Energieausweis jetzt durch eine Begehung oder Fotoanalyse aufgewertet. Letztere ist zugelassen, sofern die Fotos eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften zulassen.
- Die Angabe von Co2-Emissionen ist verpflichtend.
- Sanierungsstände müssen detailliert angegeben werden, damit den künftigen Eigentümern konkrete Modernisierungsempfehlungen gemacht werden können.
- Für Klimaanlagen muss das nächst fällige Inspektionsdatum benannt werden.
Da das GEG nicht mehr zwischen Wohn- und Geschäftsgebäude unterscheidet, darf der Energieausweis für Nichtwohngebäude nun auch von Handwerkern und Technikern mit entsprechender Fortbildung ausgestellt werden.
Für Bestandsgebäude gilt eine Übergangsfrist bis 1. Mai 2021.
Wichtig:
Wer keinen Energieausweis vorlegt, dem drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 EUR
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